Vereinssatzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins:
(1)
Der Verein führt den Namen " Förderverein zur Unterstützung
behinderter und kranker Menschen im Partnerlandkreis Temesch / Rumänien e. V.". Er
soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(2)
Sitz des Vereins ist Rosenheim.
§
2 Zweck
Zweck
des Vereins ist die Förderung behinderter und kranker Menschen aus dem
Rosenheimer Partnerlandkreis Temesch in Rumänien. Der Förderverein sammelt
Spenden und sonstige Zuwendungen und unterstützt damit behinderte sowie
kranke Menschen aus Temesch (Rumänien).
§
3 Gemeinnützigkeit
Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§
4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr
des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.
Dezember 2003.
§
5 Mitgliedschaft
(1)
Mitglied des Vereins
kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen
Rechts werden.
(2)
Über den
schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
(3)
Die Mitgliedschaft
endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b)
durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie
ist nur zum Schluss eines
Kalenderjahrs unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
c)
durch Ausschluss aus dem Verein.
(4)
Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen
hat, kann
durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem
Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören.
Die
Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied
mit
Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann
innerhalb einer Frist von einem
Monat ab Zugang schriftlich Berufung bei Vorstand einlegen.
§
6
Organe
Die
Organe des Vereins sind:
1.
Die Mitgliederversammlung
2.
Der Vorstand
§
7
Der Vorstand
(1)
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2
Jahren gewählt. Er besteht aus:
a)
1. Vorsitzende / r
b)
zwei Stellvertreter / innen
c)
Kassier / in
d)
Schriftführer / in
e)
zwei Beisitzer / innen
Der
Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von jeweils zwei
Vorstandsmitgliedern vertreten, unter ihnen muss entweder der / die 1.
Vorsitzende oder einer der Stellvertreter / innen sein. Sie sind Vorstand im
Sinne § 26 BGB.
(3)
Der Vorstand entscheidet mehrheitlich über die Verwendung der
eingenommen Spenden und sonstigen Zuwendungen.
§
8
Die Mitgliederversammlung
(1)
Die
Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer
Einladungsfrist von 2 Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief
einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
(2)
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a)
Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen
Entlastung.
b)
Wahl des Vorstands und der zwei Revisoren im zweijährigen Turnus.
c)
Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags.
d)
Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung.
e)
Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluß
durch den Vorstand.
(1)
Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen,
wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder
wenn mindestens 25% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter
Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
(2)
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen,
das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§
9
Mitgliedsbeiträge
Die
Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines Jahres im
Voraus fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrags entscheidet die
Mitgliederversammlung.
§ 10
Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
Bei
Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks
fällt das Vermögen des Vereins an den Landkreis Rosenheim, der es unmittelbar
und ausschließlich zur Förderung gemeinnütziger Zwecke im Sinne der
Partnerschaft zu verwenden hat.
Festgestellt
am 18.07.03