Vereinssatzung

 § 1       Name und Sitz des Vereins:

(1)     Der Verein führt den Namen " Förderverein zur Unterstützung behinderter und kranker Menschen im Partnerlandkreis Temesch /  Rumänien e. V.". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(2)     Sitz des Vereins ist Rosenheim.

 § 2     Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung behinderter und kranker Menschen aus dem Rosenheimer Partnerlandkreis Temesch in Rumänien. Der Förderverein sammelt  Spenden und sonstige Zuwendungen und unterstützt damit behinderte sowie kranke Menschen aus Temesch (Rumänien).

 § 3    Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke  im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 § 4    Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 2003.

§ 5      Mitgliedschaft

(1)     Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.

(2)      Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.

(3)      Die Mitgliedschaft endet

                  a) mit dem Tod des Mitglieds,

b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur  zum Schluss eines Kalenderjahrs unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.

c) durch Ausschluss aus dem Verein.

(4)           Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann                durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem                Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die                 Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit                 Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann  innerhalb einer Frist von einem                 Monat ab Zugang schriftlich Berufung bei Vorstand einlegen. 

 § 6           Organe

                Die Organe des Vereins sind:

1.     Die Mitgliederversammlung

2.     Der Vorstand

§ 7           Der Vorstand

(1)                 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er besteht aus:

a)          1. Vorsitzende / r

b)          zwei Stellvertreter / innen

c)          Kassier / in

d)          Schriftführer / in

e)          zwei Beisitzer / innen

 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von jeweils zwei Vorstandsmitgliedern vertreten, unter ihnen muss entweder der / die 1. Vorsitzende oder einer der Stellvertreter / innen sein. Sie sind Vorstand im Sinne § 26 BGB.

 (3)     Der Vorstand entscheidet mehrheitlich über die Verwendung der eingenommen Spenden und sonstigen Zuwendungen.

§ 8           Die Mitgliederversammlung

(1)             Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

(2)           Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)     Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung.

b)     Wahl des Vorstands und der zwei Revisoren im zweijährigen Turnus.

c)     Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags.

d)     Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung.

e)     Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluß durch den Vorstand.

(1)           Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder

                wenn mindestens 25% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

(2)           Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. 

§ 9           Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines Jahres im Voraus fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.

 § 10       Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Landkreis Rosenheim, der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung gemeinnütziger Zwecke im Sinne der Partnerschaft zu verwenden  hat.

 

Festgestellt  am 18.07.03